Blog : Aktuelles

Transparenzregister: Compliance-Pflichten erweitert

Transparenzregister: Compliance-Pflichten erweitert

Transparenzregister: Compliance-Pflichten erweitert

Seit dem 1. Januar 2020 gelten Neuerungen zum Transparenzregister und schaffen neue Verpflichtungen für Unternehmen und deren Geschäftsführer.

 

Das Thema sollte ganz oben auf der Agenda stehen, da erhebliche Bußgelder drohen. Selbst bei einfach gelagerten Verstößen können Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000,00 EUR verhängt werden. Wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt, kann dieser sogar mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.

 

Jede meldepflichtige Vereinigung ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GWG verpflichtet, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten (1.) einzuholen, (2.) aufzubewahren, (3.) auf dem jeweils aktuellen Stand zu halten und (4.) dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen.

Zuständig für die Meldungen zum Transparenzregister sind die Geschäftsleiter der jeweiligen rechtlichen Einheit. Angesichts der Binnenhaftung für Pflichtverletzungen gegenüber der jeweiligen Gesellschaft bilden die registerlichen Verpflichtungen ein persönliches Haftungsrisiko.

 

In der Praxis bedeutet das:

 

  • Es ist für jede einzelne Gesellschaft die Beteiligungsstruktur zu analysieren und der wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GWG) zu ermitteln.
  • Die Notwendigkeit einer (Nach-)Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ist zu prüfen.
  • Seit der Novelle geltende gesteigerte Beobachtungspflichten der Geschäftsführer machen es umso notwendiger, ein Compliance-System einzurichten, das regelt, an welcher Stelle die Informationen über für das Transparenzregister relevante Änderungen zusammenlaufen und wie diese geprüft und verarbeitet werden.

 

Dr. Christian Rosner berät zu diesem Thema bundesweit seit der Einführung des Transparenzregisters im Jahr 2017. Die Leistungen erstrecken sich von der Prüfung von Beteiligungsketten im Hinblick auf die Mitteilungspflichten über die Beratung bei der Einrichtung von Compliance-Strukturen bis zur Verteidigung in Bußgeldverfahren.

Entscheidungen im Schiedsrecht

Entscheidungen im Schiedsrecht

Entscheidungen im Schiedsrecht

Das Recht der Schiedsgerichtsbarkeit ist vielschichtig und komplex. Hier informieren wir Sie über aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen auf diesem Gebiet.

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ABC der Unternehmensnachfolge

ABC der Unternehmensnachfolge

ABC der Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolgen sind vielschichtige Prozesse. Gelingt es in Familienunternehmen, die nachfolgende Generation an das Unternehmen heranzuführen und dieses zu übergeben, ist dies im Idealfall die Vervollständigung des Lebenswerks. Das gilt auch für einen gut geplanten und erfolgreich durchgeführten Verkauf des Unternehmens, wenn in der Familie kein Nachfolger zur Verfügung steht.

Für die Unternehmensnachfolge hat sich ein eigenes Vokabular herausgebildet. In diesem Glossar haben wir wichtige Begriffe sowohl aus dem Kontext des Erbens und Schenkens als auch aus dem Bereich Unternehmenskauf/M&A zusammengestellt.

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Brexit

Brexit

Brexit

Die konkrete Ausgestaltung des Brexits wird derzeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verhandelt. Für Gesellschaften in der Rechtsform der Limited nach dem Recht von England und Wales, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, birgt der Brexit das Risiko, dass sie nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht mehr als haftungsbeschränkte Einheiten anerkannt werden. Ohne die Geltung der Niederlassungsfreiheit in der EU droht die Umdeutung in eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Folge der persönlichen Gesellschafterhaftung. Gesellschafter von Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland sollten deswegen evaluieren, ob die Limited noch die geeignete Rechtsform ist. Ist das nicht der Fall, kann man das Geschäft aus Limiteds in inländische Rechtsformen wie die GmbH oder die GmbH & Co. KG überführen. Dafür verfügen wir über hochspezialisiertes rechtliches und steuerliches Know-how.

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Neue steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Neue steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Neue steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) in Kraft getreten. Gefördert werden Vorhaben der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die

  • neuartig,
  • schöpferisch,
  • ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
  • systematisch sowie
  • übertragbar und/oder reproduzierbar sind.

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können (1.) als eigenbetriebliche Forschung und/oder Auftragsforschung, (2.) als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen oder (3.) in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder Hochschulen erfolgen.

Die steuerliche Förderung erfolgt in Form einer Forschungszulage. Sie beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage von maximal 2.000.000,00 EUR, also bis zu 500.000,00 EUR pro Jahr. Die Bemessungsgrundlage wird aus den Personalkosten gebildet, soweit die jeweiligen Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betraut sind. Dem gleichgestellt werden Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften. Das ist insbesondere für Start-ups interessant. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeitsvergütung vertraglich vereinbart wird. Diese Vereinbarung muss zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt sein. Sie muss so eindeutig und klar abgefasst sein, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der jeweiligen Gesellschaft abgegrenzt werden kann. Bei der Auftragsforschung sind 60 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts förderfähig.

Förderfähige Aufwendungen fließen jedoch nicht in die Bemessungsgrundlage ein, soweit sie bereits im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden (Kumulierungsausschluss). Außerdem darf die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulagen nach dem neuen Gesetz pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15.000.000,00 EUR nicht überschreiten.

Die Forschungszulage wird in einem Forschungszulagenbescheid festgesetzt und dann bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Führt dies zu einem Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen – etwa in Verlustphasen – kommt dieser zur Auszahlung.

Bei der Beantragung der Forschungszulage sind bestimmte Formalien zu beachten. Über eine amtlich bestimmte Schnittstelle muss dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist, ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Dem Antrag ist eine genormte Bescheinigung beizufügen, in der festgestellt wird, dass das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderfähig ist.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird. Seit dem 1. Januar 2020 gilt es also, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in die richtige, steuerbegünstigte Struktur zu bringen und die erforderlichen Verträge passgenau zu gestalten. Dafür entwickeln wir für unsere Mandanten maßgeschneiderte Lösungen.

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