Brexit
Die konkrete Ausgestaltung des Brexits wird derzeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verhandelt. Für Gesellschaften in der Rechtsform der Limited nach dem Recht von England und Wales, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, birgt der Brexit das Risiko, dass sie nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht mehr als haftungsbeschränkte Einheiten anerkannt werden. Ohne die Geltung der Niederlassungsfreiheit in der EU droht die Umdeutung in eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Folge der persönlichen Gesellschafterhaftung. Gesellschafter von Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland sollten deswegen evaluieren, ob die Limited noch die geeignete Rechtsform ist. Ist das nicht der Fall, kann man das Geschäft aus Limiteds in inländische Rechtsformen wie die GmbH oder die GmbH & Co. KG überführen. Dafür verfügen wir über hochspezialisiertes rechtliches und steuerliches Know-how.