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Mehr Verbraucherschutz bei Verträgen über digitale Produkte

Mehr Verbraucherschutz bei Verträgen über digitale Produkte

Mehr Verbraucherschutz bei Verträgen über digitale Produkte

Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen sind aus dem Verbraucheralltag nicht mehr wegzudenken. Das deutsche Vertragsrecht enthält jedoch bislang keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Dies soll sich aufgrund eines Gesetzes zur Umsetzung der der EU-Richtlinie 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2022 ändern. Hierzu wurde am 13. Januar 2021 ein Regierungsentwurf veröffentlicht. Dieser enthält Bestimmungen, die für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Lieferung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gelten. Die größten Veränderungen stellen neben der Einführung der Updatepflicht die neu gefassten Gewährleistungsrechte sowie die Beweislastregeln dar.

Updatepflicht

Zentral ist die Einführung einer Updatepflicht. Das digitale Produkt ist für einen gewissen Zeitraum zu aktualisieren. Dabei handelt es sich um Aktualisierungen, die dafür sorgen, die Inhalte und Dienstleistungen im Vertragszustand zu erhalten und die notwendige Sicherheit zu gewährleisten. Nicht darunter fällt die Pflicht zur Verbesserung oder Weiterentwicklung. Erwirbt also der Verbraucher ein digitales Produkt, so schuldet der Unternehmer die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer; bei einmalig zu erfüllenden Verträgen soll der Zeitraum der Updatepflicht so lange andauern, wie ein Verbraucher es vernünftigerweise erwarten darf. Kurz: Ob es sich um Software, E-Books, Musikdateien oder Videoclips handelt, eine Updatepflicht gilt. Unternehmen müssen dadurch unter Umständen deutlich länger Updates zur Verfügung stellen, als bisher. Auch der Umgang mit Sicherheitslücken ändert sich durch die neue Vorschrift erheblich.

Gewährleistungsrechte

Daneben erhalten Verbraucher Gewährleistungsrechte unabhängig von der Vertragsart. Der Verbraucher hat bei einer Vertragswidrigkeit ein Recht auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte (z.B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps. Spiele und sonstige Software) oder digitalen Dienstleistungen (z.B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste), auf eine anteilige Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags. Bei einer nicht erfolgten Bereitstellung hat der Verbraucher ebenfalls ein Recht auf Vertragsbeendigung. Diese Gewährleistungsrechte stehen Verbrauchern künftig auch bei Verträgen zu, bei denen anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden („Bezahlen mit Daten“). Unternehmen müssen sich insoweit auf einen völlig neuen Mängelbegriff einstellen und deutlich mehr Anforderungen erfüllen, als dies bisher der Fall war.

Verlängerte Beweislastumkehr

Nennenswert ist zudem die verlängerte Beweislastumkehr. Im Gegensatz zu den allgemeinen Beweislastregeln wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war. Diese Beweislastumkehr zulasten des Unternehmers gilt dabei bis zu einem Jahr nach Bereitstellung der Leistung; bei Verträgen über fortlaufende Bereitstellungen über die gesamte Vertragslaufzeit. Die bisher im deutschen Recht nur im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs anwendbare Frist zur Beweislastumkehr von sechs Monaten wird also erheblich erweitert und auf sämtliche Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen mit Verbrauchern angewendet.

Es ist vorgesehen, dass das neue Gesetz ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten wird. Unternehmen müssen sich also noch in diesem Jahr auf die neue Rechtslage einstellen und ggf. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen.

STEUERRECHT<br> 

STEUERRECHT
 

Im Bereich der Steuern beraten wir unsere Mandanten bei der Entwicklung individueller und tragfähiger Lösungen und setzen ihre Rechte gegenüber der Finanzverwaltung durch. Wir sichern Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die uns in steuer- oder gesellschaftsrechtlichen Spezialfragen konsultieren, umfassenden Mandatsschutz zu.

  • Entwurf von Testamenten, Erbverträgen und Pflichtteilsverzichtsverträgen unter Berücksichtigung des steuerrechtlichen Rahmens.
  • Erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Beratung. Unterstützung bei der Planung und Vorbereitung der Vermögensnachfolge und bei Stiftungsgründungen.
  • Beratung bei steuerrechtlichen Sonderfragen mit gesellschaftsrechtlichem Bezug (Betriebsaufspaltung, Organschaft, verdeckte Gewinnausschüttungen, Gemeinnützigkeit).
  • Klärung umwandlungssteuerrechtlicher Fragen, vertragliche Umsetzung und Projektbegleitung für Verschmelzungen, Spaltungen, Formwechsel, Einbringungen und Anwachsungen.
  • Überprüfung von Steuerklauseln in Unternehmenskaufverträgen.
  • Beratung im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulage).
  • Vertretung in Einspruchsverfahren und vor den Finanzgerichten.
ERBRECHT · NACHFOLGE · STIFTUNGEN

ERBRECHT · NACHFOLGE · STIFTUNGEN

  • Konzeption von Unternehmensnachfolgen (Beratung aus einer Hand im Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht).
  • Immobilienrecht, Beratung bei der Vertragsgestaltung für Immobiliengesellschaften im Privatvermögen, Begleitung von Grundstückskäufen und -verkäufen.
  • Erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Beratung einschließlich Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen (Estate Planning).
  • Vertretung in erbrechtlichen Streitigkeiten (Erbeinsetzung, Umfang des Nachlasses, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse).
  • Übernahme von Testamentsvollstreckungen.
  • Stiftungsrechtliche Beratung und Vertretung der Stiftungsorgane, rechtliche Beratung bei der Verwaltung von Stiftungsvermögen, Übernahme von Ämtern in Stiftungsvorständen, -beiräten und -kuratorien.
  • Entwurf von Familienverfassungen und Eheverträgen.
  • Kunstrecht (Kunst im Steuer- und Bewertungsrecht, Kunstsammlungen im Nachlass, Künstlernachlässe, Kauf und Verkauf von Kunstwerken).
GERICHTS- UND<br>SCHIEDSVERFAHREN

GERICHTS- UND
SCHIEDSVERFAHREN

Wir vertreten unsere Mandanten vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Gesellschafterstreitigkeiten (Corporate Litigation).
  • Prozessführung in vertragsrechtlichen Konflikten (vertragliche Bindung, Leistungsaustausch, Vertragsanpassung, Vertragsbeendigung).
  • Post-M&A-Streitigkeiten.
  • Zivilprozesse mit steuer- und bilanzrechtlichen Bezügen, insbesondere Berufshaftpflicht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.
GESELLSCHAFTSRECHT<br>M&A

GESELLSCHAFTSRECHT
M&A

  • Rechtliche Beratung bei Unternehmenskäufen und -verkäufen (Share Deal, Asset Deal). Vertragsgestaltung und -verhandlung von Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA), Absichtserklärungen (LoI), Unternehmenskaufverträgen und Optionsvereinbarungen.
  • Due Diligence-Prüfungen.
  • Rechtsformwahl unter Berücksichtigung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Familienunternehmen, Industrie, Handel und Freiberufler.
  • Gesellschaftsverträge, Beratung bei der Ausgestaltung der Corporate Governance.
  • Vertragsgestaltung für Geschäftsführerverträge und Managementbeteiligungen.
  • Rechtliche Beratung bei Unternehmenszusammenschlüssen und Joint Ventures.
  • Neuordnung von Geschäftsbereichen zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge oder von Desinvestitionen.
  • Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen.
  • Umwandlungen (Verschmelzungen, Spaltungen, Formwechsel), grenzüberschreitende Formwechsel in inländische Rechtsformen.
  • Beratung zur Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und von Wettbewerbsverboten.
  • Lösung von Gesellschafterkonflikten.
  • Abfindungsansprüche beim Austritt oder Ausschluss von Gesellschaftern.
  • Aufnahme neuer Gesellschafter.
  • Vertretung in Gesellschafterversammlungen.
  • Compliance und Haftungsvermeidung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten.
  • Kapitalmarktrecht.
  • Beratung bei der Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Transparenzregister.
  • Second Opinion für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in konzern- und gesellschaftsrechtlichen Fragen.
Einsparung von Personalkosten durch Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen

Einsparung von Personalkosten durch Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen

Einsparung von Personalkosten durch Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen

Arbeitgeber können im Wege einer rechtskonformen Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen hohe Personalkosten einsparen. Die richtige Belehrung stellt eine aus unternehmerischer Sicht sinnvolle Maßnahme mit geringem Aufwand, aber großer Wirkung dar.

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt regelmäßig nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor rechtzeitig und klar über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat. Dies gilt nicht nur für das laufenden Kalenderjahr, sondern auch für den aus vorangegangenen Kalenderjahren angesparten Urlaub, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 9 AZR 541/15 und ihm folgend das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 9. April 2019, Az. 4 Sa 242/18. Die entsprechenden Vorgaben hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. November 2018, Az. C-684/16, gemacht. Den Arbeitgeber treffen die Hinweispflicht und die Beweislast hinsichtlich der rechtskonform erfolgten Belehrung.

Planungssicherheit hinsichtlich obligatorischer Urlaubsansprüche von Mitarbeitern und Personalkosten-Reduktion für 2021 bei einem wirtschaftlich aufgrund der Covid 19-Pandemie herausforderndem Jahr 2020 dürfte für Unternehmer da interessant sein.

Es kommt allerdings auf die richtige Formulierung an, denn es bestehen rechtliche Stolpersteine im Einzelfall, wenn das Unternehmen eine betriebliche Übung etabliert hat, nach der Urlaubsansprüche uneingeschränkt ins nächste Jahr übernommen werden, oder eine Betriebsvereinbarung Verfallsregeln vorsieht. Auch bei Langzeiterkrankungen von Arbeitnehmern gelten Besonderheiten. Im Internet frei verfügbare Muster, die Arbeitnehmer generell adressieren, sind nicht hinreichend auf den konkreten Arbeitnehmer individualisiert und lassen betriebliche Besonderheiten außer Acht. Hier ist Vorsicht geboten. Die Prüfung, inwieweit Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, lohnt sich und sollte zeitnah erfolgen, da die Möglichkeit gegeben werden muss, von Urlaubsansprüchen noch im laufenden Kalenderjahr Gebrauch zu machen.

Ich berate Sie gern hinsichtlich einer rechtskonformen Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen.

Corona-Krise: Steuerrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen

Corona-Krise: Steuerrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen

Corona-Krise: Steuerrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen

„Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein. Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen“, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 13. März 2020 in der Pressekonferenz zur Vorstellung des Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise.

Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtpakets sind folgende steuerliche Liquiditätshilfen (BMF-Schreiben IV A 3 – S 0336/19/10007 :002 vom 19. März 2020):

  • Die erleichterte Gewährung von Steuerstundungen. Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2020 Stundungsanträge für bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällige oder fällig werdende Steuern beantragen. An die Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden und auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet.
  • Die leichtere Anpassung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer.
  • Der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Kontenpfändungen, und auf Säumniszuschläge bis zum 31. Dezember 2020, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Inzwischen ist ein weiterer wichtiger Baustein hinzugekommen: Auf Antrag kann die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 bis auf Null herabgesetzt werden. Da es darüber keine bundeseinheitliche Regelung gibt, sind es die Bundesländer, die diese Verwaltungspraxis als Liquiditätshilfe für die Unternehmen anbieten. Vorreiter waren Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern. Sachsen und Baden-Württemberg haben schnell nachgezogen. Es genügt ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt.

Wie können Unternehmen darüber hinaus steuerliche Erleichterungen erhalten?

  • Eine Stundung kann auch für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die erst nach dem Dezember 2020 fällig werden, gestellt werden. Nach § 222 AO (Abgabenordnung) kommt eine Stundung in Betracht, wenn die Einziehung des jeweiligen Steueranspruchs bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Anträge sind gemäß dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 besonders zu begründen. Das gleiche gilt für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen.
  • Streitpunkte in Betriebsprüfungen werden häufig im Wege der tatsächlichen Verständigung Liquiditätsschwierigkeiten und berechtigte Sorgen um die Fortführung des Unternehmens in der Krise können in den Verhandlungen mit der Finanzverwaltung vorgebracht werden.
  • Unter engen Voraussetzungen kann nach § 227 AO ein Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in Betracht kommen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
Shutdown in der Corona-Krise: juristische Handhaben bei Lieferausfällen

Shutdown in der Corona-Krise: juristische Handhaben bei Lieferausfällen

Shutdown in der Corona-Krise: juristische Handhaben bei Lieferausfällen

Die Corona-Krise ist weltweit ein schwerer Schock. Die Pandemie bewegt sich wie eine Welle in ost-westlicher Richtung, die in China begann und zurzeit ihren Scheitelpunkt in Europa und den USA hat.

Der zur Eindämmung der Neuinfektionen verhängte Shutdown hat weitreichende und unmittelbare Wirkungen auf die Wirtschaft. Geschäftsführer stehen unter großem Entscheidungs- und Handlungsdruck: Innerbetrieblich müssen sie ihrer Fürsorge- und Präventionspflicht nachkommen, insbesondere Homeoffice-Lösungen finden, einen Pandemieplan für das Unternehmen aufstellen und diesen laufend aktualisieren. Gleichzeitig werden sie zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit aufs Äußerste gefordert.

Welche Ansprüche bestehen auf der Beschaffungsseite gegenüber Lieferanten? Welche Verpflichtungen bestehen auf der Absatzseite?

Dafür kommt es auf die jeweiligen vertraglichen Grundlagen im Einzelfall an. Wesentlich ist zum einen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist (UN-Kaufrecht, deutsches Recht oder das Recht einer anderen Rechtsordnung) und ob – wie oft in internationalen Verträgen – eine sogenannte Force-Majeure-Klausel (Höhere Gewalt) vereinbart ist. Zum anderen ist anhand des jeweiligen Vertrags festzustellen, ob Vertragsstrafen oder Liefergarantien vereinbart sind.

Wer trägt das Risiko des Ausfalls von Lieferungen?

Nach deutschem Recht gilt grundsätzlich, dass der Leistende von seiner Lieferverpflichtung frei wird, wenn die Leistung schlechthin, also für jedermann, oder individuell für den Schuldner unmöglich geworden ist. Die Unmöglichkeit kann vorübergehend oder endgültig sein. Ein vorübergehendes Leistungshindernis hat zur Folge, dass der Schuldner nicht leisten muss, solange das Leistungshindernis andauert. Im Gegenzug entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.

Ist zwar die Leistung nicht unmöglich, erfordert aber für den Schuldner einen Aufwand, der in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Gläubigers an der Leistung steht, kann er insoweit die Leistung verweigern. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben festzustellen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine Anpassung des Vertrags in Betracht kommen. Sie kann verlangt werden, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nachträglich verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Auch dafür kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Es ist anhand der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung zu ermitteln, ob einem Vertragspartner das Festhalten an dem unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Gibt es Schadensersatzansprüche?

Schadensersatzansprüche wegen einer Verzögerung oder dem Ausfall der Leistung sind nach deutschem Recht an das Verschulden des Nichtleistenden gekoppelt. Da die Pandemie ein globales Problem ist, bei dem es keine generellen Verantwortlichkeiten gibt, kommt es auch in diesem Zusammenhang auf den Einzelfall an.

Wenn in dem Vertragswerk eine Force-Majeure-Klausel vereinbart ist, ist entscheidend, ob sich der lieferverpflichtete Vertragspartner also auf höhere Gewalt berufen kann. Da dieser Rechtsbegriff im deutschen Kaufrecht nicht vorkommt, ziehen die deutschen Gerichte bei der Auslegung von Force-Majeure-Klauseln das UN-Kaufrecht heran (Art. 79 CISG). Danach hat eine Vertragspartei für die Lieferverzögerung nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem Hinderungsgrund beruht, der außerhalb ihres Einflussbereichs liegt, sie ihn bei Vertragsschluss nicht in Betracht ziehen konnte, und dass es außerhalb ihrer Macht stand, den Hinderungsgrund und seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Komplexität der anzuwendenden Rechtsbegriffe zeigt, dass es einer genauen Analyse der Vertragsbeziehungen und des Sachverhalts bedarf, um eine Strategie im jeweiligen Einzelfall zu entwickeln. Wichtig für die Praxis ist, den Vertragspartner rechtzeitig und offen über die Lieferschwierigkeiten zu informieren. Das ist zum einen rechtlich geboten, da anderenfalls Schadensersatzansprüche des Vertragspartners entstehen können. Nicht zuletzt ist zum anderen aber die Kommunikation in den Lieferbeziehungen die Grundlage dafür, im Konsens mit den Geschäftspartnern Lösungen zur Überwindung der Krise zu finden.

Transparenzregister: Compliance-Pflichten erweitert

Transparenzregister: Compliance-Pflichten erweitert

Transparenzregister: Compliance-Pflichten erweitert

Seit dem 1. Januar 2020 gelten Neuerungen zum Transparenzregister und schaffen neue Verpflichtungen für Unternehmen und deren Geschäftsführer.

 

Das Thema sollte ganz oben auf der Agenda stehen, da erhebliche Bußgelder drohen. Selbst bei einfach gelagerten Verstößen können Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000,00 EUR verhängt werden. Wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt, kann dieser sogar mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.

 

Jede meldepflichtige Vereinigung ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GWG verpflichtet, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten (1.) einzuholen, (2.) aufzubewahren, (3.) auf dem jeweils aktuellen Stand zu halten und (4.) dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen.

Zuständig für die Meldungen zum Transparenzregister sind die Geschäftsleiter der jeweiligen rechtlichen Einheit. Angesichts der Binnenhaftung für Pflichtverletzungen gegenüber der jeweiligen Gesellschaft bilden die registerlichen Verpflichtungen ein persönliches Haftungsrisiko.

 

In der Praxis bedeutet das:

 

  • Es ist für jede einzelne Gesellschaft die Beteiligungsstruktur zu analysieren und der wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GWG) zu ermitteln.
  • Die Notwendigkeit einer (Nach-)Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ist zu prüfen.
  • Seit der Novelle geltende gesteigerte Beobachtungspflichten der Geschäftsführer machen es umso notwendiger, ein Compliance-System einzurichten, das regelt, an welcher Stelle die Informationen über für das Transparenzregister relevante Änderungen zusammenlaufen und wie diese geprüft und verarbeitet werden.

 

Dr. Christian Rosner berät zu diesem Thema bundesweit seit der Einführung des Transparenzregisters im Jahr 2017. Die Leistungen erstrecken sich von der Prüfung von Beteiligungsketten im Hinblick auf die Mitteilungspflichten über die Beratung bei der Einrichtung von Compliance-Strukturen bis zur Verteidigung in Bußgeldverfahren.

Entscheidungen im Schiedsrecht

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Das Recht der Schiedsgerichtsbarkeit ist vielschichtig und komplex. Hier informieren wir Sie über aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen auf diesem Gebiet.

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