Einsparung von Personalkosten durch Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen

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Einsparung von Personalkosten durch Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen

Einsparung von Personalkosten durch Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen

Arbeitgeber können im Wege einer rechtskonformen Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen hohe Personalkosten einsparen. Die richtige Belehrung stellt eine aus unternehmerischer Sicht sinnvolle Maßnahme mit geringem Aufwand, aber großer Wirkung dar.

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt regelmäßig nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor rechtzeitig und klar über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat. Dies gilt nicht nur für das laufenden Kalenderjahr, sondern auch für den aus vorangegangenen Kalenderjahren angesparten Urlaub, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 9 AZR 541/15 und ihm folgend das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 9. April 2019, Az. 4 Sa 242/18. Die entsprechenden Vorgaben hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. November 2018, Az. C-684/16, gemacht. Den Arbeitgeber treffen die Hinweispflicht und die Beweislast hinsichtlich der rechtskonform erfolgten Belehrung.

Planungssicherheit hinsichtlich obligatorischer Urlaubsansprüche von Mitarbeitern und Personalkosten-Reduktion für 2021 bei einem wirtschaftlich aufgrund der Covid 19-Pandemie herausforderndem Jahr 2020 dürfte für Unternehmer da interessant sein.

Es kommt allerdings auf die richtige Formulierung an, denn es bestehen rechtliche Stolpersteine im Einzelfall, wenn das Unternehmen eine betriebliche Übung etabliert hat, nach der Urlaubsansprüche uneingeschränkt ins nächste Jahr übernommen werden, oder eine Betriebsvereinbarung Verfallsregeln vorsieht. Auch bei Langzeiterkrankungen von Arbeitnehmern gelten Besonderheiten. Im Internet frei verfügbare Muster, die Arbeitnehmer generell adressieren, sind nicht hinreichend auf den konkreten Arbeitnehmer individualisiert und lassen betriebliche Besonderheiten außer Acht. Hier ist Vorsicht geboten. Die Prüfung, inwieweit Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, lohnt sich und sollte zeitnah erfolgen, da die Möglichkeit gegeben werden muss, von Urlaubsansprüchen noch im laufenden Kalenderjahr Gebrauch zu machen.

Ich berate Sie gern hinsichtlich einer rechtskonformen Belehrung über den Verfall von Urlaubsansprüchen.